Anwendungsfelder

Historisch gesehen hat in Deutschland die Entwicklung vor mehr als 20 Jahren in der Trennungs- und Scheidungsmediation begonnen. Inzwischen ist eine zunehmende Diversifikation der Anwendungsfelder zu beobachten, die zu einer speziellen Aufteilung geführt hat:

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Mediation im familiären Umfeld, also in Fällen von Trennung und Scheidung oder bei Erbauseinandersetzungen

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Schulmediation

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Wirtschaftsmediation mit Einsatzmöglichkeiten im inner- als auch im zwischenbetrieblichen Bereich

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Mediation im öffentlichen Bereich/Umweltmediation

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in Deutschland: Täter-Opfer-Ausgleich; in Österreich: (Außergerichtlicher) Tatausgleich

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Interkulturelle Mediation, zum Beispiel in der Völkerverständigung

In einigen Konfliktsituationen ist die Mediation die einzige Alternative zum Gerichtsverfahren, das zeitlich und finanziell höhere Risiken für die Beteiligten bergen kann. Neue Wege geht in diesem Zusammenhang

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die integrierte Mediation, welche die Mediation als das übergeordnete Verfahrenskonzept einführt und das Mediieren im erweiterten Kontext verfahrensübergreifend beschreibt. Diese Vorgehensweise wurde im Gerichtsverfahren erstmals eingeführt. Sie geht über

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die gerichtsverbundene Mediation hinaus, bei der eine Mediation durchgeführt wird, während das Gerichtsverfahren ausgesetzt wird.

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der Güterichter, ein nicht entscheidungbefugter Richter, der eine Mediation, aber auch andere Verfahren der konsensualen Konfliktbeilegung, anbieten kann.

Seit einigen Jahren wird die Mediation nicht mehr isoliert als „Alternative“ zum gerichtlichen Urteil gesehen, sondern nach einer Vielfalt von „angemessenen“ Konfliktbeilegungsmethoden gesucht, die einander ergänzen und nicht mit dem Anspruch eines Allheilmittels auftreten. Deshalb wird zunehmend über Eignungs- und Ausschlusskriterien zur Streitbeilegung durch Mediation insbesondere im Vergleich zum Urteil und zum Schiedsgerichtsverfahren sowie zur Schlichtung diskutiert. Hiernach zeigen sich die Stärken der Mediation vor allem dort, wo es nicht um die verbindliche Entscheidung einer in der Vergangenheit liegenden Frage vor allem am Maßstab des Rechts geht, sondern die künftigen Verhältnisse ohne Fremdbestimmung von den Beteiligten selbst nach ihren Interessen geregelt werden sollen. Gegen Mediation kann ein Machtungleichgewicht sprechen, das eine eigenverantwortliche Interessenwahrnehmung in der Verhandlung erschwert.

(Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Mediation, 01.09.2014)